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Faktorverfahren/Ehegatten

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Seit 2013 können Ehegatten zwischen folgenden Veranlagungswegen wählen:

Im Lohnsteuerabzugsverfahren steht Ehegatten die Möglichkeit offen, zu den Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV die neue Steuerklasse IV plus Faktor zu wählen. Ziel des Faktorverfahrens ist, den Lohnsteuereinbehalt möglichst exakt zu berechnen, so dass Nachzahlungen bei der Steuerveranlagung weitgehend vermieden werden können.

Vorteile

Ein wesentlicher Vorteil des Faktorverfahrens gegenüber der Steuerklassenkombination III/V ist, dass der Ehepartner mit der höheren Steuerklasse V neben dem geringeren Verdienst nicht auch noch einen höheren Lohnsteuerabzug in Kauf nehmen muss. Im Unterschied zur Steuerklassenkombination III/V werden die beiden Ehegatten zustehenden familienbezogenen Freibeträge (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale) nicht mehr ausschließlich dem Ehegatten der Klasse III zugerechnet. Im Faktorverfahren wird stattdessen die voraussichtliche Jahreslohnsteuer für jeden Ehegatten getrennt nach der Steuerklasse IV ermittelt, d.h. es werden anders als bei der Steuerklassenwahl III/V jedem Ehegatten die ihm persönlich zustehenden Freibeträge (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag) steuermindernd zugerechnet. Außerdem wird mit dem Faktor die steuermindernde Wirkung des Ehegatten-Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug voll berücksichtigt. Dadurch fällt der Lohnsteuerabzug für den geringverdienenden Ehegatten niedriger aus als bei der Steuerklasse V. Der andere Ehepartner mit dem höheren Verdienst zahlt allerdings mehr Lohnsteuer als bei der Steuerklasse III bzw. in der Kombination III/V.

Faktor

Der Faktor ermittelt sich aus dem Verhältnis von voraussichtlich zu zahlender gemeinsamer Einkommensteuer aus dem Gesamtjahresarbeitslohn beider Ehegatten (nach Splittingtarif) zur Summe der mit Steuerklasse IV ermittelten voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten. Es errechnet sich ein Faktor kleiner als eins, welcher vom Finanzamt mit drei Kommastellen berechnet und durch einen entsprechenden Eintrag neben der Lohnsteuerklasse IV bescheinigt wird.

Aufgaben für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat den vom Finanzamt ermittelten und bescheinigten Faktor bei der Lohnabrechnung dahin gehend zu berücksichtigen, dass er bei Ermittlung der abzuführenden Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV die sich ergebende Lohnsteuer um den entsprechenden Faktor mindern muss.

Antragstellung

Anträge zur Anwendung des Faktorverfahrens bzw. zum Steuerklassenwechsel allgemein müssen an das Finanzamt gerichtet werden, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Der Antrag ist auf dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“ oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ zu stellen und von beiden Ehegatten gemeinsam zu unterschreiben. Antragsformulare für den Steuerklassenwechsel werden von den örtlichen Finanzämtern ausgehändigt oder können im Internet unter www.finanzamt.bayern.de heruntergeladen werden. In dem Antrag angegebene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden bei der Berechnung des Faktors berücksichtigt. Die Anwendung des Faktorverfahrens  im Laufe des Jahres 2016 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2016, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden (BMF Merkblatt zur Steuerklassenwahl vom 11.11.2015).

Online-Vergleichsrechner

Die Steuerklassenkombination III/V ist im Regelfall günstiger, wenn ein Partner mehr als 60 % des Familienverdienstes bezieht. Diese Regel gilt für das IV plus Faktorverfahren unverändert. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder stellen auf dem Server des Bundesministeriums unter www.bmf-steuerrechner.de einen interaktiven Abgabenrechner zur Faktorberechnung für gemeinsam veranlagte Ehepartner zur Verfügung. Der Rechner liefert einen Lohnsteuervergleich in allen vier möglichen Steuerklassenkombinationen III/V oder V/III oder IV/IV plus Faktor sowie IV/IV ohne Faktor.

Steuerveranlagung

Die Anwendung des Faktorverfahrens führt zu einer Pflichtveranlagung, d. h. wie die Steuerklassenkombination III/V verpflichtet auch die Steuerklasse IV plus Faktor die Ehegatten zur Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung.

Stand: 4. Januar 2016

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